
Dr. Peter Hammacher | Schiedsverfahren Schiedsgericht Schiedsrichter Arbitration
Schiedsverfahren als Alternative zu ordentlichen Gerichtsverfahren
Die ordentlichen Gerichte in Deutschland sind gut! Daneben haben Schiedsverfahren nur dann eine Berechtigung wenn
- die Schiedsrichter besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet oder einer bestimmten Branche mitbringen
- die Schiedsrichter ein schnelles Verfahren sicherstellen
Dafür stehe ich ein:
Erfahrung als Schiedsrichter in Schiedsverfahren nach nationalen und internationalen Schiedsordnungen (DIS, UNCITRAL, ICC) sowie adhoc-Schiedsverfahren nach ZPO, als Vorsitzender des Schiedsgerichts, als Einzelschiedsrichter und Mitschiedsrichter; Erfahrung als Parteienvertreter und als inhouse-counsel in Schiedsverfahren
Rechtsgebiete: Werklieferungsvertrag, Werkvertrag, Bauvertrag, ARGE-Vertrag, Joint-Venture, Konsortium
Materielle Schwerpunkte der Schiedsverfahren: Störungen in der Auftragsabwicklung, Prüf- und Hinweispflichten, Kündigung von Verträgen
Höchster Streitwert: EUR 250 Mio. (Investorengruppe ./. deutsche Großstadt)
Branchen: Anlagenbau, Maschinenbau, Stahlbau, Metallbau, Bauindustrie
Sprachen: Englisch, Französisch
Schnelle Bearbeitung
Die institutionelle Schiedsgerichtbarkeit bemüht sich, ihre Schiedsgerichtsordnungen zu beschleunigen. Das neue Schiedsverfahren der DIS Stand 1. März 2018 – ich bin Mitglied der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit – sowie die Regelungen der ICC Stand 1. März 2017 weisen diesbezüglich einige deutliche Verbesserungen gegenüber früher auf.
Bei Schiedsverfahren mit nur einem Schiedsrichter kann der Einzelschiedsrichter das Schiedsverfahren schneller betreiben als ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern. Das ist bei kleineren Streitigkeiten auch aus Kostengründen sinnvoll.
Englisch als Verhandlungssprache
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten liegt der Vorteil des Schiedsverfahrens in der Vereinbarung einer für die Vertragsparteien passenden ausländischen Rechtsordnung, in der Regel mit Englisch als Verhandlungssprache. Für den Schiedsrichter sind dann hinreichende Kenntnis der englischen Sprache und des common law erforderlich
Post graduate studies an der Australian National University, Canberra; Verhandlungen für international tätige Konzerne des Stahl- und Anlagenbaus; Mitwirkung an Schiedsverfahren in englischer Sprache nach ICC und UNCITRAL-Rules
Vertraulichlichkeit bei Schiedsverfahren
Ein weiterer Vorteil kann sein: Schiedsverfahren sind nicht-öffentlich. Vertraulichkeit und Transparenz sind im Einzelfall abzuwägen. Sind Behörden oder staatliche Einrichtungen involviert und steht der Streit unter Beobachtung, kann es für die Parteien sinnvoll sein, ihre Verfahren auch für Dritte transparent zu gestalten, wie dies bei Investitionsschiedsgerichtsverfahren der Fall sein kann.
Hierzu: Transparenz und Schiedsverfahren, in Zeitschrift KonfliktDynamik 2017-10, Transparenz und Schiedsverfahren, Download des Beitrags als PDF
Interessenkonflikte – conflicts of interest
Schiedsverfahren setzen Schiedsrichter voraus, bei denen es keine Interessenkonflikte gibt. Große Rechtsanwaltskanzleien haben hier regelmäßig Schwierigkeiten, schon nach § 45 Abs. 1 Nr.1 BRAO aber auch aufgrund der Offenlegungspflicht möglicher Interessenkonflikte, § 1036 Abs.1 ZPO, § 16.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.
Ich habe mich bewusst als Einzelanwalt niedergelassen. Interessenkonflikte sind trotz guter Kontakte selten.
Verbindung zur Mediation
Schiedsverfahren können die sinnvolle Fortsetzung eines vorausgehenden Mediationsverfahrens sein (z.B. MedArb). Hat der Schiedsrichter auch Erfahrung als Mediator, kann dies für eine Einigung hilfreich sein.
Hierzu: Hammacher in Hammacher/Erzigkeit/Sage, So funktioniert Mediation im Planen und Bauen – Praxis der Konfliktbearbeitung ohne Gericht, 4. Auflage 2018, Kapitel 11 Mediation und andere Verfahren der Streitbeilegung.
http://www.springer.com/de/book/9783658051075
Handelsschiedsgerichtsbarkeit – Investitionsschiedsgerichtsbarkeit
Die Kritik an der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit mag in Teilen berechtigt sein, wenn sie auch gezielt während der TTIP-Verhandlungen in Mißkredit gebracht wurde
Hierzu: Transparenz und Schiedsverfahren, in Zeitschrift KonfliktDynamik 2017-10, Transparenz und Schiedsverfahren, Download des Beitrags als PDF
Die Kritik betrifft aber die Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht.
In seiner Entscheidung vom 6. März 2018 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs Rechtssache C-284/16 Slowakische Republik ./. Achmea BV auf Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes bestimmt, dass die Schiedsvereinbarung in einem Investitionsabkommen zwischen Staaten der Europäischen Union nicht zulässig ist. Damit wird die Einheitlichkeit der Rechtsordnung, mit der Möglichkeit Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu erhalten, geschützt.
Das Gericht hat aber auch erinnert:
„ 54 Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C 126/97, EU:C:1999:269, Rn. 35, 36 und 40, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C 168/05, EU:C:2006:675, Rn. 34 bis 39)“