Mediation, Schlichtung und das gesetzliches Einigungsgebot nach § 650b Abs.1 BGBI

Der Gesetzgeber hat ein Einigungsgebot für Baubeteiligte erlassen: Nach § 650b Abs.1 BGB „streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.“ Die Parteien müssen sich aktiv um eine Einigung bemühen, sonst verletzen sie ihre Mitwirkungspflicht (§§ 642,643, 254 BGB). Die professionelle Vorgehensweise: Übertragung des Einigungsverfahrens an Mediation oder Schlichtung.

Mediation und Schlichtung entlasten die Parteien von Verfahrensfragen; kein Spagat im Rollenverständnis, authentische Vertretung der eigenen Interessen, Effizienz im Verhandlungsablauf, Ausgewogenheit und Fairness.

Ich bin seit 2006 als Mediator tätig.

Branchen: Anlagenbau, Maschinenbau, Stahlbau, Metallbau Investitionsgüterindustrie, Bauindustrie und Handwerk

Schwerpunkt der Mediationen: Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über Mängel, Bauzeit, Nachträge; Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern (ARGE, Konsortium, Ingenieur- und Architekturbüros); Probleme auf der Beziehungsebene zwischen Mitarbeitern oder Projektbeteiligten

Anerkannte Gütestelle

Mehr hierzu auch auf dem Justizportal des Justizministers von Baden-Württemberg unter „Schlichten statt Richten„. Die Anrufung der Gütestelle führt zur Hemmung der Verjährung durch Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, § 204 Nr.4 BGB. Der Güteantrag muss direkt bei der Gütestelle gestellt werden.

Ich bin seit 2006-09-11 eine von dem Landgericht Heidelberg zugelassene Gütestelle, § 794 Abs.1 Ziff. 1 ZPO, § 22 AGGVG.

Eine vor der Gütestelle geschlossene Vereinbarung ist vollstreckbar.